Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Haftung des GmbH Geschäftsführers für Verwaltungsübertretungen

Leider kommt es immer wieder vor, dass Personen die Organstellung als Geschäftsführer einer GmbH übernehmen, ohne sich der dadurch übernommenen Verantwortung und Haftung bewusst zu werden. Aus diesem Grund soll der nachfolgende Beitrag die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des GmbH Geschäftsführers für Verwaltungsübertretungen der GmbH kurz zusammenfassen.

Von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weiß man in der Regel, dass die Haftung der Gesellschafter - wie schon der Name dieser Rechtsform verrät - beschränkt ist, und zwar im Regelfall auf die geleistete Stammeinlage. Mit anderen Worten: Der Gesellschafter zahlt anlässlich der Gründung (oder später) seine Stammeinlage in die Gesellschaft ein, kapitalisiert sie somit und haftet fortan für Schulden der Gesellschaft nicht mehr mit seinem Privatvermögen. 

Gerne vergessen wird dabei, dass das Gesetz den Gesellschafter und den Geschäftsführer, der zur Leitung und Vertretung der Gesellschaft befugt ist, unterschiedlich behandelt, und zwar selbst dann, wenn dieselbe natürliche Person beide Rollen gleichzeitig ausfüllt. Der Geschäftsführer unterliegt einem höhen Haftungsmaßstab, in erster Linie freilich gegenüber der Gesellschaft. Allerdings - und das wird gerne übersehen - sehen manche gesetzlichen Bestimmungen auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für gewisse Zahlungspflichten der GmbH vor. 

Verwaltungsstrafen

Ein wichtiger Sonderfall ist die Haftung für Verwaltungsübertretungen, die durch die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft gesetzt werden. Adressat einer Verwaltungsstrafe ist immer eine natürliche Person. Gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist daher im Regelfall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Und das ist im Zweifel der Geschäftsführer, weil es nach der Intention des Gesetzgebers der Geschäftsführer in der Hand hätte, dafür Vorsorge zu treffen, dass gerade keine Verwaltungsübertretungen in dem von ihm geleiteten Unternehmen begangen werden. 

Ob oder in welchem Ausmaß der Geschäftsführer einen Ersatz für die von ihm zu bezahlende Verwaltungsstrafe erhält, ist dabei irrelevant. Tatsache ist, dass der Geschäftsführer für Verwaltungsübertretungen der Gesellschaft einzustehen hat, sofern nicht ein "verantwortlicher Beauftragter" für den betreffenden Unternehmensbereich bestellt ist. 

Steuern und Abgaben 

Ähnliche Regelungen trifft § 9 iVm § 80 Bundesabgabgenordnung (BAO). Demnach haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen (also wieder die Geschäftsführer) dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Ansonsten haften sie neben der von ihnen vertretenen Gesellschaft für deren Abgabenschulden insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten nicht eingebracht werden kann. Somit haftet beispielsweise der Geschäftsführer im Zweifel für eine Steuerschuld der Gesellschaft im Fall der Insolvenz der Gesellschaft.

Sozialversicherung

Eine beinahe wortgleiche Regelung für Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung enthält § 67 Abs 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern (=Gesellschaften) für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. 

Bevor man also eine Aufgabe als Geschäftsführer übernimmt, sollte man sich dieser Haftungsrisiken bewusst sein. Sie immer ist die Beratung und Information im Vorfeld besser - und günstiger - als die Abwendung einer drohenden Haftung im Nachhinen.