Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Wehrdienst und Zivildienst

In Österreich besteht eine allgemeine Wehrpflicht. Wehrpflichtig sind alle männlichen österreichischen Staatsbürger, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte für eine in der Einsatzorganisation in Betracht kommende Funktion, insbesondere auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen, endet die Wehrpflicht sogar erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Anstelle des Wehrdienstes ist es aber auch möglich, Zivildienst zu leisten. 

Wehrdienst

Die Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes ist im Wehrgesetz 2001 (WG 2001) geregelt. Demnach dürfen als Soldaten in das Bundesheer nur österreichische Staatsbürger aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung als Soldaten besitzen. Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig als Soldaten in das Bundesheer aufgenommen werden.

In der allgemeinen Wahrnehmung wird die Wehrpflicht als die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes - in der Regel dem Grundwehrdienst - wahrgenommen. Von der Wehrpflicht umfasst ist aber bereits die Verpflichtung zur Teilnahme an der Stellung ("Musterung"), bei der die Wehrtauglichkeit festgestellt wird. Darüber hinaus umfasst die Wehrpflicht auch gewisse Meldepflichten, etwa bei längeren Auslandsaufenthalten

Grundwehrdienst

Wurde im Rahmen der Stellung die Tauglichkeit zum Wehrdienst festgestellt, wird der Grundwehrdienst abzuleisten sein. Die Einberufung erfolgt mittels Einberufungsbefehl nach den jeweiligen militärischen Interessen. Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen erlassen werden. Das bedeuet, dass man nach der erstmaligen Feststellung der Tauglichkeit bei der Stellung vor Ablauf von sechs Monaten nicht einberufen wird, es sei denn, man hätte der früheren Einberufung schriftlich zugestimmt (was im Zuge der Stellung bereits möglich ist). Der Einberufungsbefehl muss zudem spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst erlassen werden. Gegen den Einberufungsbefehl kann man das Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, diese hat allerdings keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass man trotz laufenden Beschwerdeverfahrens - zunächst - einrücken muss. 

Aufschub und Befreiung vom Grundwehrdienst

Von der Einberufung zum Grundwehrdienst sind Wehrpflichtige ausgeschlossen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. Dieser Ausschluss gilt (mangels ausdrücklicher Zustimmung des Wehrpflichtigen zur Einberufung) bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet.

Taugliche Wehrpflichtige können darüber hinaus aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Gründen vom Grundwehrdienst befreit werden. Die Rechtsprechung nimmt aber eine sog. Harmonisierungspflicht an: Ist dem Wehrpflichtigen bekannt, dass er seiner Präsenzdienstpflicht werde nachkommen müssen, so ist er gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu gestalten, dass er in der Lage ist, seiner Präsenzdienstpflicht nachzukommen. Diese Obliegenheit, die wirtschaftlichen Dispositionen mit der Präsenzdienstpflicht zu harmonisieren, besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem vom Wehrpflichtigen verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Allerdings kann dies gerade bei Selbstständigen bzw. Inhabern von Unternehmen (selbständige Einzelunternehmer, Mitinhaber bzw. Gesellschafter im Falle des Betriebes des Unternehmens durch eine Gesellschaft, Unternehmenspächter etc) schwierig sein, weshalb bei solchen Personen eher ein berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Grund vorliegen kann. 

Schließlich kann tauglichen Wehrpflichtigen, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, auf Antrag ein Aufschub für den Antritt des Grundwehrdienstes gewährt werden, wenn

  1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

  2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Ein solcher Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem der Wehrpflichtige das 28. Lebensjahr vollendet.

Auslandsaufenthalt und Auslandsösterreicher

Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem Militärkommando, das für sie zuständig ist, zu melden. Überdies haben Wehrpflichtige, die sich für länger als sechs Monate im Ausland aufhalten, ihren jeweiligen Wohnsitz im Ausland der für diesen Ort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Konsulat) zu melden. Diese Vertretungsbehörde hat solche Meldungen dem Militärkommando Wien zu übermitteln. In der Regel erfolgt in diesen Fällen keine Einberufung zur Stellung oder zum Grundwehrdienst. 

Im Fall der Rückverlegung des Aufenthaltes nach Österreich hat der Wehrpflichtige diesen Umstand allerdings binnen drei Wochen dem Militärkommando zu melden, es sei denn, es wurde bereits seine dauernde Untauglichkeit festgestellt oder er hat den Grundwehrdienst vollständig geleistet.

Ein Verstoß gegen diese Meldungpflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit Geldstrafe bis zu EUR 700,00 geahndet werden. 

Zivildienst

Der Zivildienst ist ein Ersatzdienst für den Wehrdient. Die Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes knüpft daher an die Verpflichtung zur Leistung des Wehrdienstes an: Taugliche Wehrpflichtige können erklären die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und deshalb Zivildienst leisten zu wollen (Zivildiensterklärung). 

Die Abgabe einer Zivildiensterklärung ist schon im Zuge der Stellung möglich. Das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung besteht aber jedenfalls zumindestens sechs Monate lang nach dem Abschluß des Stellungsverfahrens, bei dem erstmals die Tauglichkeit ausgesprochen wurde. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn - etwa im Rahmen der Stellung - der Wehrpflichtige ausdrücklich und schriftlich auf die Einhaltung dieser Frist verzichtet hätte (was daher nicht ratsam ist). 

Zu beachten ist, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls nicht mehr ausgeübt werden kann. Wird nach der Einberufung der Grundwehrdienst vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre lang, gerechnet vom Tag, für den der Wehrpflichtige einberufen war. 

Die Zivildiensterklärung ist entweder in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der 6-Monats-Frist an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies ebenfalls als rechtzeitige Übermittlung. Mit der Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig: Er hat Zivildienst zu leisten. Die Zuweisung zur Ableistung des Zivildienstes nimmt die Zivildienstagentur vor. 

Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann der Zivildienstpflichtige einen Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 anerkannten Einrichtung äußern. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen. Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.

Befreiung und Aufschub vom Zivildienst 

Zivildienstpflichtige sind nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen, wenn sie im Ausland mindestens zwei Jahre Entwicklungshilfedienst geleistet haben und ihnen dies von dem für Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesminister bestätigt wird. Ebenso anzurechnen sind Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland.

Ähnlich wie nach dem Wehrgesetz können Zivildienstpflichtige aus besonders berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen, familiären oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehenden Interessen auf Antrag von der Leistung des ordentlichen Zivildienstes befreit werden. Auch ein Aufschub wegen einer begonnenen Ausbildung kann unter gleichen Bedingungen wie beim Grundwehrdienst beantragt werden. 

Zivildienst und Doppelstaatsbürgerschaft 

Zivildienstpflichtige, die neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen ("Doppelstaatsbürger") und in dem anderen Staat ihren Wehr- oder Zivildienst (Wehrersatzdienst) abgeleistet haben, sind gemäß § 12a Abs 2 ZDG zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen.

Beratung durch Rechtsanwalt

Da Fragen zu Wehrdienst und Zivildienst eng mit dem Staatsbürgerschaftsrecht verknüpft sind, berät Mag. Balazs Esztegar LL.M. als Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Staatsbürgerschaftsrecht auch laufend zu Fragen rund um die Wehrpflicht und Zivildienstpflicht. Gerade bei Doppelstaatsbürgerschaften und mehrfacher Staatsangehörigkeit, aber auch bei Auslandösterreichern, stellen sich hier wichtige Fragen. Hierzu gehört nicht zuletzt die Frage, ob man durch einen Verzicht auf die Staatsbürgerschaft der Wehrpflicht entgehen kann. Darüber hinaus bietet die Kanzlei Unterstützung bei Anträgen auf Aufschub oder Befreiung von Wehrdienst oder Zivildienst.