Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Erbrecht

Das Erbrecht ist ein Rechtsgebiet voller Interessenskonflikte und Spannungen, nicht selten auch voller Emotionen, da es zwingend mit dem Tod einer Person im Zusammenhang steht. Das Interesse des Erblassers zu Lebzeiten ist es, sein Vermögen bestimmten Personen zu hinterlassen oder andere vom Erben auszuschließen. Wenn die gesetzliche Erbfolge die von ihm beabsichtigten Personen nicht ohnedies als Erben vorsieht, wird er daher eine letztwillige Verfügung treffen und ein Testament errichten.

Demgegenüber können potentielle Erben mit einander in Konflikt darüber geraten, wer überhaupt erben soll, ob eine letztwillige Verfügung gültig ist und wie das in der Verlassenschaft befindliche Vermögen aufgeteilt werden soll. 

Testament errichten

Will man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, wird man als Erblasser ein Testament verfassen. Gerade vor dem Verfassen eines Testaments ist es wichtig, sich einerseits ein Bild über die eigene Vermögenslage zu machen, andererseits sich über die beabsichtigten Regelungen und deren Zulässigkeit zu informieren und diese mit einem Rechtsanwalt zu besprechen. Da das Testament seine Wirkung zu einem Zeitpunkt entfaltet, wo man den Erblasser naturgemäß nicht mehr zu seinen Absichten befragen kann, ist die Einhaltung von Formvorschriften für die Gültigkeit eines Testaments ebenso entscheidend, wie die Zulässigkeit der darin getroffenen Verfügungen. Formfehler können dazu führen, dass das Testament ungültig ist und die darin vorgenommene Verfügung daher nicht beachtet werden können. 

Gesetzliche Erbfolge

Hinterlässt der Erblasser kein Testament oder erweist sich die letztwillige Verfügung als ungültig, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Dabei folgt das Gesetz dem sog. Parentelsystem und beruft nacheinander die Nachkommen bzw. die Vorfahren zu Erben. Zudem regelt es das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. 

Pflichtteilsrecht

Den freien Willen des Erblassers, sein Vermögen einer beliebigen Person zuzuwenden, beschränkt das Gesetz regelmäßig durch verpflichtende Mindestbeteiligungen naher Angehöriger in Form des sogenannten Pflichtteils. Es handelt sich dabei um eine im Regelfall notwendige Zuwendung, die der Pflichtteilsberechtigte im Verlassenschaftsverfahren geltend machen muss und die ihm eine Forderung in Geld gegenüber der Verlassenschaft bzw. dem eingeantworteten Erben gewährt. Anspruch auf bestimmte Vermögenswerte (Gegenstände, Liegenschaften etc) aus der Verlassenschaft hat der Pflichtteilsberechtigte hingegen nicht. Wendet der Erbe den Pflichtteil nicht zu, muss er eingeklagt werden. Hier gilt es, die Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche zu beachten. 

Vertretung im Verlassenschaftsverfahren

Sowohl Erben als auch Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer können sich im Verlassenschaftsverfahren (Verlassenschaftsabhandlung) von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Gerade dann, wenn widerstreitende Interessen vorliegen, weil etwa die Gültigkeit eines Testaments bestritten oder die gültige Enterbung einer Person behauptet wird, kann die Vertretung sinnvoll sein. Nicht zuletzt kann das Verfahren mit einem Rechtsanwalt in Österreich regelmäßig beschleunigt werden, wenn die Erben beispielsweise ihren Wohnsitz im Ausland haben. 

Bedingte oder unbedingt Erbantrittserklärung?

Wer erben möchte, muss im Verlassenschaftsverfahren seinen hierauf gerichteten Anspruch erklären. Dies geschieht durch die sog. Erbantrittserklärung. Hierbei unterscheiden wir zwischen unbedingter und bedingter Erbantrittserklärung:

Bei der unbedingten Erbantrittserklärung übernimmt der Erbe sämtliche zum Nachlass gehörigen Aktiva und Passiva, also alle vorhandenen Vermögenswerte und Schulden. Eine unbedingte Erbantrittserklärung ist daher für den Erben mir erheblichem Risiko verbunden. Demgegenüber haftet bei der bedingten Erbantrittserklärung der Erbe nur bis zum Wert der übernommenen Aktiva, aber eben nicht unbeschränkt. Bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung findet zudem eine Inventarisierung des Verlassenschaftsvermögens statt. 

Auch das Ausschlagen der Erbschaft (also das Ablehnen der Erbenstellung) erfordert eine derartige Erklärung; man spricht auch von einer negativen Erbantrittserklärung oder Erbsentschlagung. 

Einantwortung

Mit der Einantwortung erlangt der erbantrittserklärte Erbe die Erbenstellung und wird Rechtsnachfolger des Erblassers. Während andere Rechtsordnungen (etwa das ungarische Recht) eine sog. ipso iure Erbschaft kennen, bei der der Erbe bereits mit dem Todeszeitpunkt des Erblassers die Erbenstellung einnimmt und daher die Erbschaft ihm "automatisch" von Gesetzes wegen mit dem Tod des Rechtsvorgängers zufällt, erlangt der Erbe erst mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses die Rechtsstellung als Erbe und übernimmt damit das Vermögen von der Verlassenschaft. 

EU-Erbrechtsverordnung

Durch die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO, EU-ErbVO) wurde ein neuer europäischer Rechtsrahmen für Verlassenschaftsverfahren in der Europäischen Union geschaffen. Die Verordnung regelt grenzüberschreitende Erbrechtsfälle dahingehend, dass Verlassenschaftsverfahren einheitlich und vollständig in jenem Mitgliedsstaat durchgeführt werden sollen, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dadurch sollen Verfahren schneller und effizienter werden. 

Neben der Zuständigkeit regelt die EU-Erbrechtsverordnung aber auch das anwendbare Erbrecht: Während vor dem Inkrafttreten in erster Linie die Staatsangehörigkeit dafür maßgeblich war, welches Erbrecht (österreichisches oder fremdes) zur Anwendung kam, ist 17.08.2015 primär der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers entscheidend. Diesen Umstand gilt es auch zu beachten, wenn der Erblasser ein Testament verfassen möchte.

Zur einheitlichen Dokumentation der Erbenstellung hat die EU-Erbrechtsverordnung eine neue Urkunde eingeführt, das Europäische Nachlasszeugnis

Rechtsanwalt Erbrecht

Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. berät Sie bereits im Vorfeld über geplante letztwillige Verfügungen nach österreichischem oder ungarischem Recht und unterstützt Sie bei der Errichtung eines Testaments. Darüber hinaus vertritt er Erben und Pflichtteilsberechtigte im österreichischen Verlassenschaftsverfahren.