Abmahnung
Die Abmahnung ist eine schriftliche Aufforderung an eine Person, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen oder einer Forderung nachzukommen. Derartige Abmahnschreiben (in Österreich eher Aufforderungsschreiben genannt) sind gerade im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes häufig anzutreffen und haben im Regelfall eine Markenrechtverletzung, eine Urheberrechtsverletzung oder wettbewerbsrechtliche Ansprüche nach dem UWG zum Gegenstand. In der Regel geht es bei der Abmahnung wegen Verletzung geistigen Eigentums darum, einen Unterlassungsanspruch gegen denjenigen durchzusetzen, der die Verletzungshandlung gesetzt hat. Gerade bei Rechtverletzungen im Internet sind Abmahnungen häufig die erste Konfrontation des Rechtsbrüchigen mit der von ihm gesetzten Verstoßhandlung. Im Regelfall handelt es sich dabei um eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt durch ein anwaltliches Abmahnschreiben.
Inhalt einer Abmahnung
Je nach Gegenstand der Abmahnung kann diese unterschiedlich formuliert sein. Im Regelfall sind anwaltliche Abmahnschreiben 4-7 Seiten lang und enthalten zunächst die Darstellung der Verletzungshandlung, allenfalls unter gleichzeitiger Beifügung von Beweismitteln (Screenshot, Foto etc). Aus dem dargestellten Sachverhalt wird dann eine rechtliche Schlussfolgerung gezogen, wobei üblicherweise die gesetzlichen Bestimmungen zitiert werden, gegen die der Abgemahnte verstoßen haben soll. Anschließend werden die von ihm zu erfüllenden Ansprüche formuliert, zu deren Erfüllung ihm regelmäßig eine Frist gesetzt wird.
Unterlassungsanspruch und Unterlassungserklärung
Hat die Abmahnung geistiges Eigentum bzw. deren Verletzung zum Gegenstand, wird üblicherweise die Verpflichtung zur Unterlassung gefordert. Dies geschieht durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die regelmäßig mit einer Pönale (Vertragsstrafe) für den Fall der Wiederholung der Verletzungshandlung versehen ist. Nach der Judikatur kann in den meisten Fällen nur eine solche strafbewährte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigen.
Gibt der Abgemahnte keine taugliche Unterlassungserklärung ab oder verpflichtet er sich nicht anderweitig qualifiziert zur Unterlassung - etwa durch das Angebot, jederzeit einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich abzuschließen -, steht dem in seinen Rechten Verletzten die Unterlassungsklage offen.
Schadenersatz und Lizenzentgelt
Gerade bei der Verletzung von geistigem Eigentum stehen dem Rechteinhaber neben der Unterlassung häufig weitere Ansprüche zu, etwa ein angemessener Schadenersatz oder ein angemessenes Lizenzentgelt, das der Rechtsbrüchige aufgrund der rechtswidrigen Nutzung zu leisten hat. Die Höhe lässt sich an unterschiedlichen Kriterien festmachen, wie etwa der Dauer und Intensität der Nutzung. Will der Berechtigte die Forderung davon abhängig machen, welchen Vorteil der Abgemahnte aus der rechtswidrigen Nutzung gezogen hat, steht ihm in der Regel ein Rechnungslegungsanspruch zu, den er im Bedarfsfall auch mit Stufenklage gerichtlich geltend machen kann.
Kosten Abmahnung
Schließlich hat der in seinen Rechten Verletzte Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Verletzungshandlung entstandenen Kosten, darin eingeschlossen die Kosten der Abmahnung durch den Rechtsanwalt, deren Höhe von der Höhe der Forderung und vom verursachten Arbeitsaufwand abhängt.
Abmahnung abwehren
Wer ein anwaltliches Abmahnschreiben erhält, sollte das nicht auf die leichte Schulter nehmen, selbst wenn er meint, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht zu Recht. Wer auf eine Abmahnung überhaupt nicht reagiert, läuft Gefahr, dass der Rechteinhaber Klage einbringt, wodurch weit höhere Kosten entstehen, zu deren Ersatz der Abgemahnte verpflichtet werden kann. Daher empfiehlt sich in solchen Fällen die Beratung durch einen Rechtsanwalt.
Mag. Balazs Esztegar LL.M. berät als Rechtsanwalt nicht nur Rechteinhaber bei der Durchsetzung ihrer Forderungen im Wege einer Abmahnung oder Klage, sondern auch Personen, die zu Unrecht abgemahnt wurden bei der Verteidigung gegen die Abmahnung.