Wettbewerbsrecht
Wer im Wettbewerb steht, kämpft oft mit allen Mitteln. Nicht alle davon sind zulässig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kennt eine Reihe von unlauteren Geschäftspraktiken, die Unternehmer trotz aller Härte im Konkurrenzkampf besser unterlassen sollten.
Unlauterer Wettbewerb
Das Wettbewerbsrecht (auch Lauterkeitsrecht) ist sehr kasuistisch und von einer umfangreichen Rechtsprechung geprägt, da es stets auf das konkrete Verhalten im Einzelfall und dessen Folgen auf die Wettbewerbssituation ankommt. Im Anhang zum UWG nennt das Gesetz allerdings mehrere aggressive oder irreführende Geschäftspraktiken, die es jedenfalls als unlauter einstuft.
Verletzung des Wettbewerbsrechts
Im Fall einer Wettbewerbsverletzung hat der dadurch benachteiligte Mitbewerber mehrere Ansprüche nach dem UWG: Er kann Unterlassung, in manchen Bereichen auch Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung fordern und diese nach seiner Wahl im Wege einer außergerichtlichen Abmahnung (Aufforderungsschreiben nach UWG) oder gerichtlich mittels Klage wegen Wettbewerbsverletzung geltend machen. Weil Wettbewerbsansprüche regelmäßig rasch geltend gemacht werden möchten, um den eigenen finanziellen Nachteil aus dem unlauteren Verhalten des Mitbewerbers so gering wie möglich zu halten, ist auch eine einstweilige Verfügung möglich.