Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag ist die Gründungsurkunde einer Gesellschaft, die auch gerne als Satzung bezeichnet wird. Gründet eine Person allein eine GmbH oder AG, tritt die Errichtungserklärung anstelle des Gesellschaftsvertrages. Der Gesellschaftsvertrag regeln das Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern einerseits, andererseits aber auch deren Rechte und Pflichten in Bezug auf die Gesellschaft. Inhalt und Form eines Gesellschaftsvertrages hängen dabei jeweils von der gewählten Rechtsform ab.
Gesellschaftsvertrag Offene Gesellschaft (OG)
Der Gesellschaftsvertrag einer OG (offene Gesellschaft) ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Die Gründung einer OG könnte daher auch mit einem mündlich abgeschlossenen Vertrag erfolgen, wenngleich hiervon aus Gründen der Rechtssicherheit dringend abzuraten ist. Ein schriftlicher Vertrag legt die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter fest, die alle gleichermaßen unbeschränkt persönlich haften und zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind.
Gesellschaftsvertrag Kommanditgesellschaft (KG)
Wie bei der OG bedarf auch der Gesellschaftsvertrag einer KG (Kommanditgesellschaft) keiner bestimmten Form. Der Vertrag sollte neben den Grunddaten der Gesellschaft vor allem die Haftung des Kommanditisten bzw. dessen Haftsumme und die Leistung der Kommanditeinlage regeln. Wie bei allen Personengesellschaften ist sind zahlreiche weitere Regelungen sinnvoll, etwa das Ausscheiden von Gesellschaftern aus der Gesellschaft oder dessen Kündigung.
Gesellschaftsvertrag GmbH
Die GmbH-Gründung ist um einiges formalistischer, als die Gründung einer Personengesellschaft. Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags ist bei der GmbH gesetzlich festgelegt. Auch die Form ist geregelt, sodass die Gründung einer GmbH stets eines Notariatsaktes bedarf, unabhängig davon, wie viele Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sind oder welches Stammkapital die Gesellschaft erhält. Neben dem Mindestinhalt sind bei der GmbH zahlreiche weitere Regelungen möglich und werden in der Praxis auch getroffen, etwa wenn es um die Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder genehmigungspflichtige Geschäfte geht.
Modifikationen des Gesellschaftsvertrages
Modifikationen des Gesellschaftsvertrages einer GmbH bedürfen ebenfalls eines Notariatsaktes. Anders als bei den Personengesellschaften muss der GmbH-Gesellschaftsvertrag darüber hinaus dem Firmenbuchgericht vorgelegt werden und ist für jedermann im Urkundenarchiv des Firmenbuchs einsehbar. Da nicht immer alle Regelungen einer Gesellschaft für die Öffentlichkeit bestimmt sind, empfiehlt sich oftmals die Formulierung eines Syndikatsvertrages.
Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. berät Sie bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrages ebenso wie bei dessen Modifikationen oder bei Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern oder der Gesellschaft.