Geistiges Eigentum
Als Geistiges Eigentum werden jenes Wissen bzw. jene Kulturgüter bezeichnet, die in erster Linie durch geistige Anstrengungen geschaffen wurden und die in den meisten Fällen nicht körperlich greifbar sind. Im juristischen Bereich umfasst Geistiges Eigentum die sog. gewerblichen Schutzrechte und das Urheberrecht. Weil der Schutzgegenstand des geistigen Eigentums nicht physisch greifbar ist, wird es auch Immaterialgüterrecht genannt.
Markenschutz, Designschutz und Erfindungsschutz
Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen Markenschutz (Markenrecht), Designschutz (Musterschutz) und Erfindungsschutz (Patentrecht und Gebrauchsmusterschutz). Der Schutz entsteht in diesen Fällen, anders als beim Urheberrecht, nicht ex lege mit dem Realakt der Schöpfung, sondern bedarf der Registrierung. Erst durch die Anmeldung des Schutzrechts bzw. die Eintragung im jeweiligen Register wird gewerblicher Rechtschutz erlangt.
Immaterialgüterrechte haben einen Wert, der gerade bei Marken und Patenten großes wirtschaftliches Gewicht erlangen kann. Es ist daher nur verständlich, wenn im geschäftlichen Umfeld der Bedarf nach gewerblichem Rechtschutz hoch ist.