Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Gemeinschaftsmarke wird zur Unionsmarke

Die seit 1996 bestehende Gemeinschaftsmarke ist eine unerwartete Erfolgsgeschichte der Europäischen Union geworden. Mittlerweile hat das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante, Spanien, 1,3 Millionen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen bearbeitet. Mit einer Anmeldung kann Markenschutz in allen Mitgliedstaaten der EU erlangt werden, noch dazu zu wirtschaftlich attraktiven Bedingungen. Mit 23.03.2016 wurde die Gemeinschaftsmarke in Unionsmarke umbenannt.

Die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinschaftsmarkenverordnung trat mit 23. März 2016 in Kraft. Die augenscheinlichste Änderung ist die Umbenennung des bisher als Gemeinschaftsmarke bezeichneten Schutzrechts in Unionsmarke. Gleichzeitig wurde die Markenbehörde der Europäischen Union, das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (abgekürzt "HABM" oder engl. "OHIM"), von seinem sperrigen und wenig aussagekräftigen Namen erlöst und in Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (abgekürzt nun einheitlich "EUIPO") umgetauft.

Die Änderungsverordnung ist Teil des Markenreformpakets der EU, mit dem auch die bestehende EU-Markenrichtlinie (Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) ersetzt wird. Alle bestehenden Gemeinschaftsmarken (GM) und anhängigen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen wurden automatisch zu Unionsmarken bzw. Anmeldungen einer Unionsmarke.

Neben der Namensänderung bringt die Änderungsverordnung auch Neuerungen in der Gebührenordnung, nämlich - und sowas ist heutzutage selten - eine allgemeine Senkung der Gebühren für die Markenanmeldung einer Unionsmarke, aber auch für die Verlängerung ihrer Schutzdauer. Allerdings sind künftig Gebühren pro Klasse nach der Nizzaer Klassifikation zu entrichten. Bisher waren in der Anmeldungsgebühr 3 Klassen inkludiert, sodass zusätzliche Gebühren nur ab der 4. Klasse angefallen sind. Künftig ist die - reduzierte - Anmeldegebühr von EUR 850,00 nur für eine Klasse gültig. Die zweite Klasse löst zusätzliche Gebühren von EUR 50,00 und jede weitere Klasse zusätzliche Gebühren von je EUR 150,00 aus. 

Künftig kann die Anmeldung einer Unionsmarke nur mehr direkt bei EUIPO vorgenommen werden. Ein Unionsrecherchebericht wird künftig auch nur dann versendet, wenn der Anmelder dies ausdrücklich verlangt. Neben einigen anderen verfahrensrechtlichen Neuerungen bringt die Verordnung auch materiellrechtliche Änderungen im Markenrecht, von denen die bedeutendste Änderung vermutlich die Abschaffung der Notwendigkeit einer grafischen Wiedergabe der Marke (bisher Art 4 Marken-RL) ist. Es genügt daher künftig jede technisch mögliche Wiedergabeform der Marke. 

Die Änderungen sollen Markenanmeldung noch effizienter und attraktiver machen, wozu insbesondere die neue Gebührenstruktur der EUIPO beitragen soll, um sicherzustellen, dass die Unionsmarke weiterhin eine gerne genutzte Möglichkeit bleibt, in allen Mitgliedstaaten der EU Markenschutz zu erhalten. 

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