Die Verordnung Nr. 518/2014 der Kommission vom 5. März 2014 legt neue Pflichten für Hersteller und Händler fest, die Produkte aus den folgenden Warengruppen herstellen oder vertreiben:
- Haushaltsgeschirrspüler
- Haushaltskühlgeräte
- Haushaltswaschmaschinen
- Fernsehgeräte
- Luftkonditionierer
- Haushaltswäschetrockner
- elektrische Lampen und Leuchten
- Staubsauger
- Raumheizgeräte (und ähnliche)
- Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher
Für neue Modelle und aktualisierte existierende Modelle, die ab dem 1. Januar 2015 mit einer neuen Modellkennung in Verkehr gebracht werden, müssen Lieferanten ein elektronisches Etikett sowie ein elektronisches Produktdatenblatt bereitstellen, dessen Inhalt und Gestaltung die für die Produktgruppe bestehende Verordnung jeweils regelt. Die Bereitstellung kann im Wege eines Downloads über die Website erfolgen.
Händler, die das jeweilige Produkt über das Internet anbieten, haben dieses elektronische Etikett zu nutzen und "in der Nähe des Produktpreises" auf der Website abzubilden. Eine Verlinkung zum Etikett ist jedoch zulässig, wobei der Link in Form eines Pfeiles dargestellt sein muss, dessen Farbe der Energieeffizienzklasse des Produktes entspricht. Zusätzlich ist im Pfeil die Energieeffizienzklasse anzugeben. Bei einer sog. "geschachtelten Anzeige" sind zudem weitere Aspekte zu beachten.
Ebenso in der Nähe des Preises anzuführen ist das elektronische Produktdatenblatt.
Die Nichtumsetzung dieser Vorschriften kann von Mitbewerbern als wettbewerbsverzerrend angesehen werden und eröffnet die Möglichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.