Gerade bei chronisch kranken Patienten stellt sich die Frage nach der Rehabilitation. Nicht in jedem Fall ist der Sozialversicherungsträger zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Zwar sind Rehabilitationsmaßnahmen beim Pensionsversicherungsträger des Versicherten (bei Arbeitern, Angestellten und Gewerbetreibenden die Pensionsversicherungsanstalt) zu beantragen. Im dafür vorgesehenen Formular („Antrag auf Rehabilitations-, Kur- bzw. Erholungsaufenthalt“) hat der Arzt des Versicherten die medizinische Notwendigkeit des Heilverfahrens zu begründen. Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger besteht jedoch nicht.