Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Einstweilige Verfügung gegen Fussballclub

Der Fußballverein FK Austria Wien muss einem Investor, der beim Crowdfunding zur Finanzierung der Generali-Arena erhebliche Summen investiert hat, trotz Hausverbots die Teilnahme am Eröffnungsspiel am 13.07.2018 ermöglichen. Der von Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. vertretene Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Fußballverein.

Der Fußballclub FK Austria Wien verschickte am 17.5.2016 per E-Mail einen Newsletter, in dem sie darüber informierte, dass sie das Fußballstadion des Vereins in Favoriten, die Generali-Arena, neu errichten werde. Die Finanzierung des neuen Stadions erfolgte unter anderem mittels Crowdfunding nach dem Alternativfinanzierungsgesetz. In ihrem Newsletter informierte der Fußballverein über die Investitionsmöglichkeiten und die entsprechenden Gegenleistungen. Demnach erhielten Investoren ab einer Investition von € 5.000,- als besondere Zusatzprämie unter anderem eine Karte für das Eröffnungsspiel der Generali-Arena 2018 und eine exklusive Stadionführung mit Herbert Prohaska

Der von Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. vertretene Kläger ist seit über 30 Jahren Fan des FK Austria Wien und investierte mehr als € 5.000,- im Rahmen des Crowdfundings in die Errichtung der Generali Arena und erwarb damit einen Anspruch auf Teilnahme am Eröffnungsspiel sowie an der Stadionführung mit Herbert Prohaska. Diese Ansprüche wurden dem Kläger auch seitens des Vorstandes der FK Austria Wien bestätigt. 

In der Folge sprach der Verein dem Kläger gegenüber jedoch ein Hausverbot für die Dauer von 4 Jahren aus und untersagte ihm darin das Betreten von Grundstücken des FK Austria Wien. Dem Kläger wurde bei Zuwiderhandlung gegen das Hausverbot eine Unterlassungsklage angedroht.

Dagegen richtet sich die vom Kläger erhobene Klage auf Duldung der Teilnahme am Eröffnungsspiel der Generali-Arena sowie an der Stadionführung mit Herbert Prohaska. Aufgrund des engen zeitlichen Rahmen und des drohenden unwiederbringlichen Schadens verband der Kläger seine Klage mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung

Das Bezirksgericht für Handelssachen gab dem Antrag des Klägers statt und erließ die einstweilige Verfügung gegen den FK Austria Wien. In der Begründung führte das Gericht aus, dass 

das Hausverbot dem Anspruch des Klägers auf Teilnahme entgegen steht, da das Hausverbot auch für die Zeit des Eröffnungsspiels und der Stadionführung gilt.

Rechtlich vertrat das Gericht den Standpunkt, dass eine einstweilige Verfügung zu erlassen sei, da andernfalls ein unwiederbringlicher Schaden nach § 381 Z 2 EO drohe. Der Schaden für den Kläger wäre unwiederbringlich,

da das Eröffnungsspiel 2018 und die Stadionführung an einen fixen Termin gebunden sind und nicht nachgeholt werden können. Die Leistung von Geldersatz wäre im vorliegenden Fall keineswegs völlig adäquat. Insbesondere für einen langjährigen Fußballfan hat die Teilnahme an einem besonderen Fußballspiel (Eröffnungsspiel) einen hohen immateriellen Wert. Auch die Stadionführung mit einem berühmten ehemaligen Fußballer ist für die meisten Fußballfans eine einmalige Gelegenheit.

Die Entscheidung im Klagsverfahren ist noch ausständig.