Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung vor 1983

Die Regelungen in § 7 Staatsbürgerschaftsgesetz über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung haben im Laufe der Jahrzehnte mehrmals Änderungen erfahren. Es war nicht immer so, dass die Staatsbürgerschaft durch Abstammung von beiden Elternteilen möglich war. Lange Zeit war auch eine - gesellschaftlich früher durchaus übliche - Ungleichbehandlung zwischen ehelichen und unehelichen Kindern im Gesetz verankert. Im Gespräch mit Journalistin Delna Antia erklärt Rechtsanwalt und Staatsbürgerschaftsrecht-Experte Mag. Balazs Esztegar LL.M., wie sich die Rechtslage entwickelt hat.

Für viele Menschen scheint es selbstverständlich zu sein, dass Kinder von österreichischen Staatsbürgern jedenfalls auch die österreichische Staatsbürgerschaft durch Abstammung erwerben. Tatsächlich ist die heute im Gesetz verankerte Regelung, die eine Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern enthält, das Ergebnis einer schrittweisen Anpassung dieses Erwerbstatbestandes an die sich im Laufe der Jahrzehnte ändernden gesellschaftlichen Gegebenheiten. 

Lange Zeit wurde auch im Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) zwischen ehelichen und unehelichen Kindern differenziert. Gemäß § 3 StbG 1949 konnten eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft durch Abstammung nur nach dem Vater erwerben. Nur wenn der Vater staatenlos war, war für eheliche Kinder ein Erwerb nach der Mutter möglich. Hingegen konnte uneheliche Kinder die Staatsbürgerschaft zunächst nur von der Mutter herleiten, nicht aber vom Vater, es sei denn, sie wurden - durch die nachträgliche Eheschließung der Eltern - legitimiert. Diese Rechtslage wurde in § 7 StbG 1965 im Wesentlichen fortgeführt. Eine Änderung erfolgte erst ab 1983: Ab diesem Zeitpunkt konnten zumindest eheliche Kinder die Staatsbürgerschaft von der Vater- oder Mutterseite herleiten. Bei unehelich geborenen Kindern richtete sich der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung weiterhin ausschließlich nach der Mutter (außer im Fall der nachträglichen Legitimation). 

Um ehelich geborenen Personen, deren Mutter (nicht aber der Vater) die Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Geburt besaß und die infolge der früheren Regelungen die Staatsbürgerschaft nicht durch Abstammung erworben haben, die Möglichkeit zu geben, diesen Umstand zu sanieren, hat der Gesetzgeber einen Übergangszeitraum von 3 Jahren geschaffen, in dem diese Personen die Staatsbürgerschaft erwerben konnten, wenn sie der Behörde schriftlich anzeigten, der Republik Österreich als Staatsbürger angehören zu wollen. Eine zweite derartige Übergangsphase von 9 Monaten gab es im Jahr 2011. 

Erst durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Jahr 2013 kam es wieder zu einer Änderung, die zur heutigen Regelung in § 7 StbG 1985 geführt hat: Demnach kommt es auf die Ehelichkeit nicht mehr grundsätzlich an und sowohl ehelich als auch unehelich geborene Kinder können die Staatsbürgerschaft von der Vater- oder Mutterseite abgeleitet erwerben. Sollte das Kind jedoch außerehelich geboren werden und nur der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, muss innerhalb von 8 Wochen ab der Geburt ein Vaterschaftsanerkenntnis oder eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgen, damit das Kind die Staatsbürgerschaft durch Abstammung erwirbt. 

Da nicht alle betroffenen Personen die beiden genannten Übergangsfristen genutzt haben, wird gelegentlich die Ungleichbehandlung dieser Regelung thematisiert. Tatsächlich sind aber staatsbürgerschaftsrechtlich relevante Ereignisse (hier: die Geburt) grundsätzlich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Ereignisses zu beurteilen, wie auch die Rechtsprechung unzweifelhaft festhält.

Über einen solchen Fall berichtete die Süddeutsche Zeitung in ihrer Ausgabe vom 16./17. September 2023. Mag. Balazs Esztegar LL.M., Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Staatsbürgerschaftsrecht, erläuterte dabei die rechtlichen Zusammenhänge und die Entwicklung der Bestimmungen im österreichischen Recht zum Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Abstammung.