Das Staatsbürgerschaftsgesetz enthält mehrere Tatbestände, die die Entziehung der Staatsbürgerschaft vorsehen. Unter Entziehung ist der Verlust der Staatsbürgerschaft als Resultat eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu verstehen: am Ende des Verfahrens steht ein Bescheid, mit dem die Staatsbürgerschaft "entzogen" wird. Gleichzeitig stellt die Entziehung die im Gesamtkontext des Staatsbürgerschaftsrechts schwerwiegendste Art des Verlustes der Staatsbürgerschaft dar.
Sehr bekannt ist etwa die Bestimmung in § 32 StbG, wonach die Staatsbürgerschaft zu entziehen ist, wenn jemand "freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt". Das trifft jedoch aufgrund der bekannt gewordenen Recherchen auf Jan Marsalek nicht zu, der möglicherweise den russischen Staat mit Informationen versorgt hat, jedoch nicht dessen Streitkräften beigetreten ist.
Einen weiteren, hier möglicherweise einschlägigen Entziehungstatbestand enthält § 33 Abs 1 StbG:
Einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon § 32 anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.
Jemand, der den Geheimdienst eines fremden Staates mit Informationen versorgt, könnte als eine Person angesehen werden, die "im Dienst eines fremden Staates steht". Die Entziehung erfordert allerdings weitere Tatbestandsmerkmale. So muss das Verhalten dieser Person, das sie "im Dienst des fremden Staates" verwirklicht, die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich erheblich schädigen. Spionage ist wohl als eine die Interessen der Republik schädigendes Verhalten anzusehen.
Im Gespräch mit "Der Standard" erläutert Staatsbürgerschaftsrecht-Experte Mag. Balazs Esztegar LL.M. diese rechtlichen Hintergründe zu den Möglichkeiten der Entziehung der Staatsbürgerschaft, die in derartigen Fällen (wie auch beim freiwilligen Eintritt in einen fremden Militärdienst) grundsätzlich auch zur Staatenlosigkeit führen könnte.

