Kurz nachdem der BGH in Deutschland ein ähnlich lautendes Urteil erlassen hat, hat ein österreichisches Gericht entschieden, dass einem Mieter das Rauchen in der eigenen Wohnung untersagt werden kann. Der Mieter hat regelmäßig zwischen Mitternacht und 3.00 Uhr auf seiner Loggia bzw. am geöffneten Fenster seiner Wohnung geraucht, wodurch sich ein über ihm wohnender Nachbar im ungestörten Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt fühlte. Das Erstgericht gab - in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung - dem beeinträchtigten Nachbar Recht und untersagte die Immission.
Immissionen, das sind von einem Nachbargrundstück oder einer Nachbarwohnung ausgehende Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung etc, sind nicht grundsätzlich unzulässig. Es kommt immer auf das Ausmaß der Immission an. Erst wenn diese
das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt
liegt eine unzulässige Immission vor, gegen die sich der Nachbar zur Wehr setzen kann. Dieses Recht steht nicht nur dem Eigentümer zu, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch dem Mieter, dem die Rechtsordnung einen Unterlassungsanspruch gewährt.
Einen weiteren Unterlassungsanspruch kann der Vermieter gegen den rauchenden Mieter geltend machen, nämlich wenn ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Mietwohnung vorliegt. In diesem Fall kann der Vermieter unter Umständen sogar das Mietverhältnis aufkündigen.