In seinem Urteil vom 5. 7. 2012 in der Rs C-49/11 hatte sich der EuGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und unter welchen Gesichtspunkten eine Website selbst oder allenfalls ein Link auf eine Website dem Erfordernis des „dauerhaften Datenträgers“ iSd Art 5 Abs 1 der Fernabsatz-Richtlinie gerecht werden kann. Die Entscheidung unterstreicht, auch im Hinblick auf die neue Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU, mit der auch das Fernabsatzrecht reformiert wird, einmal mehr die Schutzbedürftigkeit von Verbrauchern.