Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


Piaristengasse 41/10
1080 Wien
Tel. +43 1 997 4102
Fax +43 1 997 4102 99
office@esztegar.at

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) - Neue Rechtsform ab 01.01.2024

Das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) hat in den letzten Monaten für einige Schlagzeilen gesorgt. Neben der damit eingeführten neuen Rechtsform der Flexiblen Kapitalgesellschaft war des Gesetz vor allem deswegen in aller Munde, weil es das erste Gesetz in Österreich ist, das durchgehend in weiblicher Form gehalten ist. Natürlich sind, wie in § 27 FlexKapGG festgehalten wird, Männer ebenfalls mitgemeint. Dennoch, eine legistische Neuheit. Neben der Einführung der neuen Rechtsform wird unter anderem auch das Mindeststammkapital der GmbH auf EUR 10.000,00 reduziert und die Gründungsprivilegierung entfällt.

© Rawpixel - fotolia.com #66073404

Viel wurde in den letzten Jahren darüber diskutiert, ob man eine neue Rechtsform im Gesellschaftsrecht braucht, oder nicht. Da die 2020 angekündigte "Austrian Limited" letztlich nie beschlossen wurde, geriet dieser von Seiten der Start-up Szene vielfach geäußerte Wunsch etwas in Vergessenheit, bis im Frühjahr erstmals die Diskussion über eine Flexible Kapitalgesellschaft aufkam. Der vom Justizministerium vorgelegte Gesetzesentwurf wurde im Dezember beschlossen und das Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) soll ab 01.01.2024 in Kraft treten. Damit wird nicht nur das erste in weiblicher Form abgefasste Gesetz eingeführt, sondern eben auch eine neue Rechtsform, die man ein wenig als Hybrid bezeichnen kann und die vor allem die Beteiligung von Mitarbeitern erleichtern soll. 

Gründung der FlexKapG

Die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) orientiert sich zunächst stark an der GmbH und dort, wo das FlexKapGG keine eigenen Vorschriften enthält, kommt entsprechend auch das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, inbesondere das GmbHG, zur Anwendung. Nach der gesetzlichen Definition ist die Flexible Kapitalgesellschaft eine Kapitalgesellschaft, die (nach Maßgabe der Bestimmungen des FlexKapGG) zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen gegründet werden kann. Die Ein-Personen-Gründung ist daher, wie auch bei der GmbH, zulässig. Die FlexKapG führt eine Firma und ist ins Firmenbuch einzutragen. Der Rechtsformzusatz kann "Flexible Kapitalgesellschaft" oder "Flexible Company" lautend und jeweils mit "FlexKapG" oder mit "FlexCo" abgekürzt werden.

Die Gesellschafter der FlexKapG haben anlässlich der Gesellschaftsgründung Stammeinlagen in die Flexible Kapitalgesellschaft einzuzahlen, deren Höhe jeweils mindestens 1 Euro betragen muss. Auf jede bar zu leistende Stammeinlage muss mindestens ein Viertel, jedenfalls aber ein Betrag von 1 Euro eingezahlt sein. Da das FlexKapGG diesbezüglich keine Sonderregelung enthält, muss das Mindesstammkapital der FlexKapG EUR 10.000,00 betragen. In diesem Zusammenhang wird auch bei der GmbH - wieder - das Mindeststammkapital auf EUR 10.000,00 herabgesetzt und die Gründungsprivilegierung entfällt. Die Hälfteeinzahlung ist, wie bei der GmbH, möglich. Auch für die Gründung selbst enthält das FlexKapGG keine Sonderbestimmungen. Infolge des allgemeinen Verweises auf das GmbHG wird daher die Gründung der FlexKapG ebenfalls der Formvorschrift des Notariatsaktes für den Gesellschaftsvertrag unterliegen. 

Übertragung von Anteilen

Anders jedoch die Übertragung von Anteilen: Hier fällt die im GmbH-Recht vorgesehen Notariatsaktspflicht weg, sodass die Übertragung von Geschäftsanteilen durch eine von einem Rechtsanwalt oder einem Notar errichtete Urkunde ("Anwaltsurkunde") möglich ist. Dabei hat der Rechtsanwalt (oder Notar) die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren. Die Vornahme dieser Belehrung ist in der Urkunde zu dokumentieren. Auch Übernahmeerklärungen bei einer Kapitalerhöhung können auf diese Weise errichtet werden. 

Weitere Besonderheiten

Die FlexKapG bietet viel Raum für die Beteiligung von Mitarbeitern. So kann der Gesellschaftsvertrag etwa die Ausgabe von "Unternehmenswert-Anteilen" bis zu 25% des Stammkapitals vorsehen. Solche Unternehmenswert-Beteiligte haben Anspruch auf ihren Anteil am Bilanzgewinn und am Liquidationserlös nach dem Verhältnis ihrer eingezahlten Stammeinlagen, bei Kapitalerhöhungen kommt ihnen aber mangels anderer Vereinbarung kein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zu. Sie sind zwar zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt, jedoch kommen ihnen nur ausnahmsweise Stimmrechte zu, etwa wenn dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht oder wenn die Rechte der Unternehmenswert-Beteiligten geändert oder eine Umwandlung von Unternehmenswert-Anteilen in Geschäftsanteile vorgenommen werden sollen. Für die Übernahme oder die Übertragung von Unternehmenswert-Anteilen reicht die Einhaltung der Schriftform. Wird die Mehrheit der Geschäftsanteile durch die Gesellschafter veräußert, kommt den Unternehmenswert-Beteiligten ein Mitverkaufsrecht zu. 

Neu gegenüber der GmbH ist auch, dass die FlexKapG unter gewissen Voraussetzungen eigene Geschäftsanteile erwerben kann. 

Vorgesehen sind außerdem erleichterte Umwandlungsmöglichkeiten zwischen diesen beiden Gesellschaftsformen. Eine FlexKapG kann durch Beschluss der Generalversammlung in eine GmbH umgewandelt werden. Eine Umwandlung in die Gegenrichtung wird zudem im GmbHG verankert. Auch die Umwandlung der FlexKapG in eine AG ist möglich.