Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


Piaristengasse 41/10
1080 Wien
Tel. +43 1 997 4102
Fax +43 1 997 4102 99
office@esztegar.at

Registrierung in Portugal führte nicht zum Verlust der Staatsbürgerschaft

Wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert gemäß § 27 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Nach der Rechtsprechung umfasst die weiter Formulierung dieser Bestimmung jede auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Handlung. Auf eine förmliche Verleihung kommt es nicht an.

 

Im vorliegenden Fall wurde die Betroffene vor 2013 im Inland geboren, und zwar als Kind einer österreichischen Mutter und eines portugiesischen Vaters. Die Eltern waren nicht verheiratet, jedoch wurde die Vaterschaft in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Geburt anerkannt. Noch zu einem Zeitpunkt, als die Betroffene minderjährig war, ließen die Eltern die Eintragung der Geburt in das portugiesische Personenstandsregister vornehmen.

In dem von der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde eingeleiteten Feststellungsverfahren hatte die Behörde zu prüfen, ob diese Registrierung einer österreichischen Staatsbürgerin in Portugal zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat. 

Die am Tag der Geburt in Kraft gestandene Regelung zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Abstammung in § 7 StbG idF BGBl Nr 311/1985 lautete:

§ 7. (3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. 

Den Erwerb und den Verlust der portugiesischen Staatsangehörigkeit regelt das portugiesische Staatsangehörigkeitsgesetz Nr. 37/81, das am 03.10.1981 in Kraft trat. Dieses Gesetz sah für den Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit folgende, im Anlassfall relevante Bestimmungen vor: 

Gesetz über die Staatsangehörigkeit v 3.10.1981 idF v 22.6.2015
Titel I - Zuerkennung, Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit
Kapitel I - Zuerkennung der Staatsangehörigkeit
Art 1 Originäre Staatsangehörigkeit
(1) Portugiesen mit originärer Staatsangehörigkeit sind:
a) die auf portugiesischem Staatsgebiet geborenen Kinder einer portugiesischen Mutter oder eines portugiesischen Vaters;
b) die im Ausland geborenen Kinder einer portugiesischen Mutter oder eines portugiesischen Vaters, wenn der portugiesische Elternteil sich dort im Dienst des portugiesischen Staates befindet;
c) die im Ausland geborenen Kinder einer portugiesischen Mutter oder eines portugiesischen Vaters, wenn sie ihre Geburt in das portugiesische Personenstandsregister eintragen lassen oder die Erklärung abgeben, Portugiesen sein zu wollen; (…)

Kapitel V - Wirkungen der Zuerkennung, des Erwerbs und des Verlusts der Staatsangehörigkeit
Art 11 Wirkungen der Zuerkennung
Die Zuerkennung der portugiesischen Staatsangehörigkeit wirkt von der Geburt an, unbeschadet der Gültigkeit der vorher aufgrund einer anderen Staatsangehörigkeit begründeten Rechtsverhältnisse.

Da die Betroffene nicht "auf portugiesischem Staatsgebiet geboren" und die Eltern auch nicht "im Dienst des portugiesischen Staates standen", stellte sich die Frage, ob eine Handlung gemäß Art 1 Abs 1 lit c 1. Fall portugiesisches Staatsangehörigkeitsgesetz, die zum Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit geführt hat, den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirkte. 

Bei richtiger rechtlicher Betrachtung der portugiesischen Rechtslage zeigt sich, dass Art 1 Abs 1 portugiesisches Staatsangehörigkeitsgesetz einen originären Erwerb der Staatsangehörigkeit, also einen Erwerb durch Abstammung regelt. Dass im Fall von im Ausland geborenen Kindern eines portugiesischen Staatsangehörigen als Voraussetzung für die Erlangung der Staatsangehörigkeit die Beurkundung der Geburt, also die Eintragung im Personenstandsregister, Voraussetzung ist, steht dem nicht entgegen. Die Geburtsbeurkundung, dh die Eintragung einer Person im Personenstandsregister, ist keine „auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit“ gerichtet Handlung, mag sie auch zu einem solchen Erwerb führen. Das rein administrative Erfordernis einer solchen Registrierung ist andererseits auch vollkommen nachvollziehbar, zumal im Fall einer Auslandsgeburt die Behörden des Heimatsstaates ansonsten keinerlei Dokumentation über die Existenz dieser Person (die ihr Staatsangehöriger ist) hätten. 

Vergleichbar verlangt auch das österreichische Staatsbürgerschaftsgesetz in gewissen Konstellationen (zB bei außerehelich geborenen Kindern, wenn du der Vater die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt) ein aktives Tätigwerden der Eltern, um die originäre Staatsbürgerschaft durch Abstammung für das Kind herzustellen. Auch darf nicht übersehen werden, dass Art 1 Abs 1 lit c portugiesisches Staatsangehörigkeitsgesetz ausdrücklich zwei verschiedene Vorgehensweisen enthält nämlich entweder

  • die Eintragung der Geburt in das portugiesische Personenstandsregister oder
  • die Abgabe einer Erklärung, Portugiese sein zu wollen.

Während der zweite Fall wohl als eine "aus den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Handlung" anzusehen sein wird, ist das im Fall der bloßen Eintragung der Geburt in das Personenstandsregister nicht der Fall. Dass die Eintragung der Geburt in der vorliegenden Konstellation den Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit mit sich brachte, ändert daran nichts. 

Aufgrund der Stellungnahme der von Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. vertretenen Betroffenen im Feststellungsverfahren gelangte letztlich auch die Staatsbürgerschaftsbehörde zu dieser Überzeugung und stellte in ihrem Feststellungsbescheid fest, dass die Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und insbesondere durch die Registrierung in Portugal nicht verloren hat.