Mit dem COVID-19 Impfpflichtgesetz wird in Österreich eine allgemeine Impfpflicht gegen COVID-19 eingeführt. Nach der derzeit gültigen Fassung sieht das Gesetz drei Phasen vor, wobei die erste Phase bis 15. März dauert und als eine Art Toleranzzeitraum für die freiwillige Nachholung der Impfung angesehen werden kann. In der 2. Phase ab 15. März 2022 wird die Einhaltung der COVID-19-Impfpflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes flächendeckend kontrolliert und eine Nichteinhaltung der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Wer nach dem 15. März die Impfpflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600 geahndet werden kann.
Verwaltungsübertretungen können wiederum im Verfahren über die Verleihung der Staatsbürgerschaft zum Problem werden, genauer gesagt: zum Verleihungshindernis. Freilich steht nicht jede einzelne Verwaltungsübertretung jedenfalls der Staatsbürgerschaft entgegen. Allerdings haben die Staatsbürgerschaftsbehörden bei ihrer Beurteilung eine Wohlverhaltensprognose vorzunehmen und die Frage zu klären, ob die einzubürgernde Person aufgrund ihres bisherigen Verhaltens Gewähr dafür bietet, keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen.
Gerade aufgrund der politischen und gesellschaftlichen Bedeutung, die der Impfpflicht beigemessen wird, ist davon auszugehen, dass bei Verstößen gegen sie besonderes Augenmerk an den Tag gelegt werden wird.