Der von Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. vertretene Revisionswerber ist ungarischer Staatsbürger und leidet seit seiner Geburt an einer geistigen Behinderung, die ihm eine aktive Teilnahme am Erwerbsleben unmöglich macht. Der Revisionswerber ist besachwaltet und nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er wird von seiner Mutter erhalten, die ihm selbst bei einfachsten Verrichtungen des täglichen Lebens behilflich sein muss. Da es bei der erforderlichen intensiven Betreuung ihres erwachsenen, jedoch behinderten Sohnes der Mutter kaum zumutbar ist, einer Vollbeschäftigung nachzugehen, bezieht sie Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz und erhält ihre beiden gesunden Kinder und eben ihren behinderten Sohn.
Nachdem letzterer sein 21. Lebensjahr vollendet hatte, wurde ihm die bislang zuerkannte Mindestsicherung entzogen. Die Behörde vertrat den Standpunkt, dass der Revisionswerber eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde und die Voraussetzungen für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nicht erfülle. Dagegen brachte die Sachwalterin des Revisionswerbers Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, die jedoch nicht erfolgreich war, da das Verwaltungsgericht entschied, dass der Revisionswerber "im Wesentlichen aus jenen Mitteln erhalten werde, die aus der Mindestsicherung an die Mutter ausbezahlt werden". Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, dass dem Revisionswerber von Seiten der Mutter nicht - wie vom Gesetz für unionsrechtliche Gleichstellung erforderlich - tatsächlich Unterhalt gewährt werde.
Im Revisionsverfahren hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis jedoch wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und sprach aus, dass
sich der Revisionswerber aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Behinderung in einer wirtschaftlichen und sozialen Lage befinde, die ihn außer Stande setze, für seine Grundbedürfnisse aufzukommen und er daher im Sinne der Judikatur des EuGH (C-423/12, Flora May Reyes) von seiner Mutter abhängig sei, die unstrittig für seinen sonst nicht gedeckten - finanziellen und sonstigen - Unterhalt sorge.
Der noch vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht, wonach eine Unterhaltsgewährung nicht aus Mitteln der Mindestsicherung erfolgen könne, erteilte der VwGH eine klare Absage:
Es bestehen keine Hinweise, dass ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis, das nach Art 7 Abs 1 lit d iVm Art 2 Z 2 lit c der Unionsbürgerrichtlinie ein Aufenthaltsrecht für einen über 21-jährigen Verwandten in absteigender Linie begründet, dann nicht vorliegen könne, wenn die für das Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen erforderlichen Existenzmittel in einem Fall des Art 7 Abs 3 der genannten Richtlinie durch eine Mindestsicherungsleistung substituiert werden.
Die Deckung der finanziellen Mittel zur Unterhaltssicherung kann daher auch aus Mitteln der Mindestsicherung erfolgen. Damit ist der Verwaltungsgerichtshof der von Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. vertretenen Argumentation gefolgt und hat den Bescheid infolge Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.