Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Corona-Virus: Arbeitsrechtliche Fragen

Die Coronavirus-Situation in Österreich hat zu außerordentlichen Maßnahmen geführt, die erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und den Betrieb von Unternehmen haben. In diesem Artikel haben wir daher versucht, die wichtigsten rechtlichen Aspekte auf der Grundlage der von der Regierung veröffentlichten Informationen zusammenzufassen.

Betrieb von Geschäften

Ab dem 16.03.2020 müssen alle Geschäftsräume, die nicht für die Aufrechterhaltung des täglichen Lebens notwendig sind, geschlossen werden. Dies gilt nicht nur für gewerbliche Tätigkeiten, sondern auch für Dienstleistungen (z.B. Massage oder Yoga-Unterricht), die in solchen Räumlichkeiten angeboten werden. Ausgenommen sind laut Wirtschaftskammer die folgenden Geschäfte:

  • Lebensmittelgeschäfte
  • Drogerien
  • Apotheken
  • Drogerien und Apotheken
  • medizinische und pflegerische Dienstleistungen
  • Handel mit Futtermitteln für Tiere
  • Agrarhandel
  • Tankstellen
  • Wartung von Sicherheitseinrichtungen
  • Banken
  • Post und Telekommunikation
  • Spedition, Paketzustellung
  • Reinigung
  • öffentlicher Verkehr
  • Tabakläden und Zeitungskioske
  • Wartungsdienste, die zur Aufrechterhaltung kritischer Infrastrukturen erforderlich sind
  • Notdienste

Darüber hinaus dürfen alle gastronomischen Einrichtungen nur bis 15.00 Uhr geöffnet bleiben. Die Höchstzahl von 100 Personen bleibt in Kraft. Dazu gehören unter anderem Hotels, Cafés, Bars, Diskotheken und Konditoreien.

Diese Maßnahme ist bis zum 22.03.2020 in Kraft.

Situation von Arbeitnehmern

Das Arbeitsverhältnis bleibt von der Krisensituation grundsätzlich unberührt. Solange der Betrieb des Arbeitgebers nicht von der oben genannten Vollsperrung betroffen ist und der Arbeitnehmer nicht unter Quarantäne gestellt wird, ist er weiterhin zur Arbeit verpflichtet. Allerdings werden die Arbeitgeber von der Regierung aufgefordert, die Arbeit von zu Hause aus zu ermöglichen (Home Office), sofern dies möglich ist. Der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitnehmer anzuweisen, dies zu tun, wenn dies im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vorgesehen ist - der Arbeitnehmer hat jedoch kein subjektives Recht, diese Möglichkeit zu fordern oder zu verlangen.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, weil er den Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen kann, muss er grundsätzlich die arbeitsrechtlichen Vorschriften weiter beachten. Meines Erachtens berechtigt die vorliegende Situation den Arbeitgeber nicht zur fristlosen Entlassung, sondern nur zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. der Arbeitgeber muss im Falle einer Kündigung die Kündigungsfrist einhalten. Nur wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung ohne Grund nicht erbringt, kann er ihm fristlos kündigen.

Wichtig: Die "Abmeldung" bezieht sich nur auf die Sozialversicherung. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer "nur" abmeldet, ihn aber nicht (zumindest mündlich) über die Kündigung informiert, wird das Arbeitsverhältnis dadurch nicht beendet.

In der gegenwärtigen Situation werden die Arbeitgeber wahrscheinlich in vielen Fällen versuchen, mit den Arbeitnehmern eine einvernehmliche Lösung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finden. Wenn dies nicht im Interesse des Arbeitnehmers liegt, ist es ratsam, vor einer solchen Vereinbarung nach Möglichkeit rechtlichen Rat einzuholen.

Die Regierung hat außerdem ein neues Verfahren für "Kurzarbeit" angekündigt, mit dem Arbeitgeber die Beendigung von Arbeitsverträgen vermeiden können. Einzelheiten dazu werden in den nächsten Tagen bekannt gegeben.

Kinderbetreuung

Da die Schulen geschlossen werden, werden viele Arbeitnehmer gezwungen sein, mit ihren Kindern zu Hause zu bleiben. Nach dem Arbeitsrecht ist dies jedoch nur für maximal zwei Wochen (im Kalenderjahr) möglich, es sei denn, das Kind ist krank, wobei der Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen muss. Die Regierung hat angekündigt, dass der Staat ein Drittel der Lohnkosten erstatten wird, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Arbeit freistellt (für maximal 3 Wochen).