Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Gesetzesnovelle zur Haftung bei Kuh-Attacken

Aufgrund der zuletzt medial wahrgenommenen Häufung von "Kuh-Attacken", bei denen Wanderer von Weidevieh auf Almen verletzt wurden, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, eine entsprechende Novelle zur Tierhalterhaftung zu verabschieden.

Die Tierhalterhaftung ist ein besonderer Schadenersatztatbestand und regelt die Haftung für Schäden, die von Tieren verursacht wurden. Konkret heißt es in § 1320 Abs 1 ABGB dazu: 

 

Wird jemand durch ein Tier beschädigt, so ist derjenige dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Derjenige, der das Tier hält, ist verantwortlich, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.

Für Schäden, die durch Tiere verursacht werden, ist grundsätzlich jene Person verantwortlich, die das Tier "angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat". Allerdings erlegt das Gesetz dem Halter des Tieres die Beweislast hinsichtlich der erforderlichen Verwahrung und Beaufsichtigung auf: Kann der Halter nicht beweisen, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres gesorgt hat, haftet der Halter für den Schaden. 

Im letzten Sommer war die Frage, wie auf einer Alm weidende Kühe richtigerweise zu verwahren oder zu beaufsichtigen seien und ob bzw. wann eine Haftung des Tierhalters auf diese Haftungsgrundlage gestützt werden kann, Gegenstand zahlreicher Diskussionen. 

Eine Klarstellung strebt der Gesetzgeber nun durch das Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2019 (HaftRÄG 2019) an, das mit BGBl Nr. I 69/2019 am 23.07.2019 kundgemacht wurde und am 24.07.2019 in Kraft tritt. Damit wird der zentralen Vorschrift zur Tierhalterhaftung ein neuer Absatz 2 angefügt, der folgende Bestimmung enthält:

In der Alm- und Weidewirtschaft kann der Halter bei Beurteilung der Frage, welche Verwahrung erforderlich ist, auf anerkannte Standards der Tierhaltung zurückgreifen. Andernfalls hat er die im Hinblick auf die ihm bekannte Gefährlichkeit der Tiere, die ihm zumutbaren Möglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefahren und die erwartbare Eigenverantwortung anderer Personen gebotenen Maßnahmen zu ergreifen. Die erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden richtet sich nach den durch die Alm- und Weidewirtschaft drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und anwendbaren Verhaltensregeln.

Das Gesetz schafft damit eine Richtlinie dafür, welche Verwahrung im Fall von Weidevieh geschuldet wird. Der Halter kann sich hier grundsätzlich "anerkannter Standards der Tierhaltung" bedienen. Ist ihm allerdings eine besondere Gefährlichkeit des Tieres bekannt, wird er mehr tun müssen, als auf die anerkannten Standards zu vertrauen und müsste in Wahrnehmung von Verkehrssicherungspflichten das ihm Zumutbare tun, um Schäden vorzubeugen. Dabei kann der Tierhalter jedoch auf die "erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden" bauen. Das Gesetz anerkennt also soetwas wie den "vernünftigen Wanderer", der sich bei der Begegnung mit Weidevieh "vernünftig" verhält.

Da sich diese erwartbare Eigenverantwortung der Besucher von Almen und Weiden an den drohenden Gefahren, der Verkehrsübung und anwendbaren Verhaltensregeln orientieren soll, ist es allerdings für Tierhalter von Weidevieh ratsam, derartige Verhaltensregeln aufzustellen oder auf solche hinzuweisen. Wenn derartige Verhaltensanordnungen oder Hinweise vorhanden sind, sich ein Besucher aber dennoch entgegengesetzt verhält, wird man die Haftung des Tierhalters bei nicht bekannterweise gefährlichen Tieren wohl zu Recht verneinen können.