Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


Piaristengasse 41/10
1080 Wien
Tel. +43 1 997 4102
Fax +43 1 997 4102 99
office@esztegar.at

Kann man Karin Kneissl die Staatsbürgerschaft entziehen?

Die ehemalige Außenministerin Österreichs, Karin Kneissl, scheint schon länger mit Österreich gebrochen zu haben und lebt offenbar in Russland. Im Jänner 2026 sorgte sie für Schlagzeilen, als sie sich in einem Interview abfällig über Österreich und die österreichische Mentalität äußerte. Es dauerte nicht lange, bis die Frage aufkam, ob derartige Aussagen einer früheren Politikerin die Entziehung der Staatsbürgerschaft rechtfertigen könnten. Im Interview mit dem "profil" erklärte Staatsbürgerschaftsrechts-Experte Mag. Balazs Esztegar die Rechtslage.

Die Entziehung der Staatsbürgerschaft erfolgt in einem Verwaltungsverfahren, das von der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde, also der jeweiligen, örtlich zuständigen Landesregierung, geführt wird. Die Entziehung ist zweifellos die für den Betroffenen nachteiligste Variante, die Staatsbürgerschaft zu verlieren, zumal eine Entziehung nach manchen Verleihungstatbeständen auch einer späteren (Wieder)Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegenstehen kann. 

Im Fall von Karin Kneissl käme allenfalls der in § 33 Abs 1 StbG enthaltene Entziehungstatbestand zum Tragen:

Einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon § 32 anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.

Erforderlich ist daher einerseits, dass der betroffene Staatsbürger "im Dienst eines fremden Staates steht", andererseits eine "erhebliche Schädigung" der Interessen oder des Ansehens der Republik Österreich durch das Verhalten dieses Staatsbürgers. Vor dem Hintergrund, dass mit der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Unionsbürgerschaft verloren gehen würde (zumindest sofern die betreffende Person nicht auch über eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügt), ist allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Mit anderen Worten: Das Verhalten und die damit verbundene erhebliche Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Republik Österreich müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine derart weitreichende Konsequenz, wie die Entziehung der Staatsbürgerschaft sie darstellt, rechtfertigen. 

Im Gespräch mit dem "profil" hat Mag. Balazs Esztegar auch diesen Aspekt beleuchtet und einen Einblick in die Rechtslage gegeben. 

Link: