Die Entziehung der Staatsbürgerschaft erfolgt in einem Verwaltungsverfahren, das von der zuständigen Staatsbürgerschaftsbehörde, also der jeweiligen, örtlich zuständigen Landesregierung, geführt wird. Die Entziehung ist zweifellos die für den Betroffenen nachteiligste Variante, die Staatsbürgerschaft zu verlieren, zumal eine Entziehung nach manchen Verleihungstatbeständen auch einer späteren (Wieder)Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegenstehen kann.
Im Fall von Karin Kneissl käme allenfalls der in § 33 Abs 1 StbG enthaltene Entziehungstatbestand zum Tragen:
Einem Staatsbürger, der im Dienst eines fremden Staates steht, ist, sofern nicht schon § 32 anzuwenden ist, die Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn er durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen der Republik erheblich schädigt.
Erforderlich ist daher einerseits, dass der betroffene Staatsbürger "im Dienst eines fremden Staates steht", andererseits eine "erhebliche Schädigung" der Interessen oder des Ansehens der Republik Österreich durch das Verhalten dieses Staatsbürgers. Vor dem Hintergrund, dass mit der Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die Unionsbürgerschaft verloren gehen würde (zumindest sofern die betreffende Person nicht auch über eine Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaates verfügt), ist allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich. Mit anderen Worten: Das Verhalten und die damit verbundene erhebliche Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Republik Österreich müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine derart weitreichende Konsequenz, wie die Entziehung der Staatsbürgerschaft sie darstellt, rechtfertigen.
Im Gespräch mit dem "profil" hat Mag. Balazs Esztegar auch diesen Aspekt beleuchtet und einen Einblick in die Rechtslage gegeben.

