Ein Restaurant veröffentlichte auf seiner Website eine Fotografie eines Weingutes. Der Fotograf vertrat den Standpunkt, dass für diese Werknutzung keine Lizenz erworben wurde und somit eine Urheberrechtsverletzung vorlag. Er trat seine Rechte an den Rechtschutzverband der Fotografen ab, welche die Ansprüche auf Unterlassung und Lizenzentgelt nach dem Urheberrechtsgesetz mittels Klage geltend machte.
Das gegenständliche Restaurant befindet sich in einem sehr repräsentativen Gebäude einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, wird jedoch nicht von dieser betrieben, sondern von einer privatrechtlichen GmbH, die die Räumlichkeiten von der Körperschaft mietet. Der Rechtschutzverband brachte Klage vor dem Handelsgericht Wien gegen die Körperschaft ein, da sich das Restaurant, auf dessen Website die vermeintliche Urheberrechtsverletzung begangen wurde, im Gebäude der Körperschaft befindet.
Die von Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. vertretene Körperschaft führte dagegen ins Treffen, dass sie
- weder das Restaurant betreibe,
- noch die Website des Restaurants verwalte und
- nicht einmal Inhaber der Domain sei.
Somit sei die beklagte Partei nicht Anspruchsgegner hinsichtlich der geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche, da sie lediglich die Räumlichkeiten für das Restaurant vermiete.
Die klagende Partei hielt an ihren Ansprüchen fest und argumentierte mit der sog. Unternehmerhaftung im Urheberrecht:
§ 81 (1) Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen. Der Inhaber eines Unternehmens kann hierauf auch dann geklagt werden, wenn eine solche Verletzung im Betrieb seines Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangen worden ist oder droht; § 81 Abs. 1a gilt sinngemäß.
Der Unternehmerbegriff sei nach der Judikatur weit zu verstehen, sodass auch die beklagte Körperschaft als Vermieterin darunter falle.
Würde man dieser Argumentation folgen, hätte das jedoch erhebliche Folgen für jedwede Vermietung: Der Vermieter wäre gehalten, laufende Überprüfungstätigkeiten auszuführen, um allfälligen Urheberrechtsverstößen des Mieters vorzubeugen, da er sonst selbst für diese einzustehen hätte.
Tatsächlich sah auch das Handelsgericht Wien diesen Zusammenhang als zu weit an und wies die Klage zur Gänze (noch nicht rechtskräftig) ab. Aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages ist der Mieter berechtigt, die Räumlichkeiten zu nutzen. Der Mietvertrag gibt der beklagten Körperschaft als Vermieterin allerdings keine rechtliche Möglichkeit, allfälligen Verletzungen von Rechten Dritter durch den Mieter etwa in der Form vorzubeugen, dass sie sich die Homepage vor Veröffentlichung zur Überprüfung oder Genehmigung hätte vorlegen lassen können, noch dass sie auf deren inhaltliche Gestaltung eine Einflussmöglichkeit hätte. Eine Haftung der beklagten Körperschaft gemäß § 81 Abs 1 Satz 2 UrhG (Unternehmerhaftung) scheidet daher nach Ansicht des Handelsgericht Wien aus.