Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Kündigung per E-Mail wirkt erst mit Zugang

Die von Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. vertretene klagende Partei schloss mit der beklagten Partei, einen Pachtvertrag über eine Internetdomain ab. Die beklagte Partei nutzte die Domain über einen gewissen Zeitraum. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wie war zu klären, ob und wann die von der beklagten Partei behauptete Kündigung des Vertrages mittels eines E-Mails erfolgt ist.

Beim Domainpachtvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis, das durch ordentliche Kündigung einseitig beendet werden kann. Entsprechend den Vertragsbedingungen war der vorliegende Vertrag jährlich kündbar, und zwar mit einer 90-tägigen Kündigungsfrist, jeweils zum Ende des Vertragszeitraumes. 

Die klagende Partei stellte die Domainnutzung für die Jahre 2014 bis 2016 nachträglich in Rechnung und übermittelte der beklagten Partei am 02.01.2017 ihre Rechnung. Die beklagte Partei zeigte sich hierüber verwundert und gab an, die Domain schon seit Ende 2014 nicht mehr zu nutzen und mit 06.10.2014 die Domain zum 19.03.2015 gekündigt zu haben. Dieses Mail ist der klagenden Partei allerdings am 06.10.2014 nicht zugegangen. 

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die E-Mail mit der Kündigung des Domainpachtvertrages der klagenden Partei tatsächlich zugegangen ist. In seiner rechtlichen Beurteilung führt das Gericht aus, dass die Kündigung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung zwar das Schuldverhältnis rechtsgestaltend auflöse, hierfür jedoch insbesondere die vertraglichen Fristen und Termine einzuhalten seien. Die Kündigung per E-Mail sei einer schriftlichen Kündigung im vorliegenden Fall gleichgestellt, zumal die Streitteile dies vertraglich vereinbart hatten.

Gemäß § 862a ABGB werden Erklärungen mit ihrem Zugang wirksam (Empfangstheorie). Das ist der Fall, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangen, also Störungen welche ihre Kenntnisnahme verhindern würden, nur mehr in seiner Sphäre möglich sind, dagegen nicht mehr beim Absender oder der Übermittlungsstelle. So geht etwa ein gewöhnlicher Brief mit Einwurf in den Briefkasten zu. Auch ein Telefax reist auf Gefahr des Versenders.

Entsprechendes gelte nach den rechtlichen Ausführungen des Gerichts auch für E-Mails:

Ein E-Mail sei für den Empfänger abrufbar und damit zugegangenwenn es in dessen Mailbox einlange und gespeichert werde und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden könne (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB § 862a RZ 4; 2 Ob 108/07g). So bestimmt auch § 12 ECG, dass Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen nur dann als zugegangen gelten, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.

Die Beweislast für den Zugang der Erklärung – hier der Kündigung – folgt den allgemeinen Regeln, sodass den Beweis für den Zugang derjenige zu behaupten und beweisen hat, der sich darauf beruft (RIS-Justiz  RS0014065), hier also die beklagte Partei. Ebenso wie das Absenden eines Briefes, begründet das Absenden eines E-Mails keinen Anschein für deren Zugang. Dies gilt selbst bei eingeschriebenen Briefen oder E-Mails mit Zustell- oder Empfangsbestätigung. Selbst die Vorlage eines E-Mail-Sendeprotokolls begründet nicht den Anscheinsbeweis des Zugangs eines E-Mails (2 Ob 108/07g). 

Das Gericht sah es im vorliegenden Fall als nicht erwiesen an, dass das von der beklagten Partei abgesendete E-Mail der klagenden Partei tatsächlich übermittelt wurde. Da es der beklagten Partei offen gestanden wäre, eine Bestätigung der Kündigung einzufordern oder einen technisch verlässlicheren Kommunikationskanal für die Kündigung zu verwenden, gab das Gericht der Klage statt und sprach dem von Rechtsanwalt Mag. Balazs Esztegar LL.M. vertretenen Kläger den eingeforderten Domainpachtzins in voller Höhe (noch nicht rechtskräftig) zu.