Mag. Balazs Esztegar LL.M.
Rechtsanwalt Wien


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Staatsbürgerschaft: Von „Nachschmeißen“ kann keine Rede sein

In einer politisch motivierten APA-Meldung einer im Nationalrat vertretenen Partei wurde kritisiert, die Staatsbürgerschaft werde "den Asylanten nachgeschmissen“. Die Aussage bezog sich in erster Linie auf jene Menschen, die 2015 nach Österreich geflüchtet sind und nach zehnjährigem rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 11a Abs 7 StbG einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft stellen können. In seinem Gastkommentar in der Tageszeitung "Die Presse" vom 29.01.2026 nimmt Staatsbürgerschaftsrechts-Experte Mag. Balazs Esztegar hierzu Stellung und beleuchtet die Situation auf Basis der geltenden Rechtslage.

Es ist kein Geheimnis, dass der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft ist. Tatsächlich wird Österreich immer wieder als einer jenen Staaten in der EU, vielleicht sogar in der ganzen Welt, genannt, die über ein besonders "strenges" Staatsbürgerschaftsrecht verfügen. In allen Fällen stellt das Gesetz für den Erwerb der Staatsbürgerschaft Anforderungen an den Verleihungswerber, deren Erfüllung nicht immer einfach ist. 

Auch für Menschen, denen der Status eines Asylberechtigten zukommt, die also Flüchtlinge iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) sind, gelten diese Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Diese Personengruppe hat nach zehnjährigem legalen Aufenthalt im Bundesgebiet einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft - freilich nur bei Erfüllung der übrigen Verleihungsvoraussetzungen. Grundvoraussetzung ist daher schon einmal, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig ist - wer sich illegal in Österreich aufhält, hat im Regelfall keine Chance auf eine Staatsbürgerschaft. Zu den weiteren Verleihungsvoraussetzungen gehört neben adäquaten Kenntnissen der Deutschen Sprache (derzeit auf B1-Niveau des GERS) und einem gesicherten Lebensunterhalt (also einem ausreichend hohen Einkommen nach Abzug der Fixkosten) ohne Sozialhilfebezüge auch, dass keine Verurteilungen oder gehäuften oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen bestehen. So können schon mehrere Verkehrsstrafen dazu führen, dass die Staatsbürgerschaft unerreichbar bleibt. 

Selbst wenn jemand die Voraussetzungen allesamt erfüllt, stellt das Verleihungsverfahren ein komplexes und langwieriges Verwaltungsverfahren dar, zumal die Behörde alle Voraussetzungen genau überprüfen muss. Dabei kommt es durchaus vor, dass ein derartiges Verfahren sich nicht nur über Monate, sondern Jahre hinziehen kann. Schließlich sind dann noch die Bundes- und Landesgebühren zu entrichten, denn - entgegen der fälschlichen Behauptung - wird die Staatsbürgerschaft niemandem "geschenkt". 

Mag. Balazs Esztegar, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Staatsbürgerschaftsrecht und Autor mehrere Fachpublikationen, hat in seinem Gastkommentar in der Tageszeitung "Die Presse" diese und auch andere Aspekte des Verleihungsverfahrens beleutet.

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