In aller Regel setzt die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet von zumindest 6 Jahren voraus. Daneben haben Staatsbürgerschaftswerber zahlreiche weitere persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen zu erfüllen. Ein besonderen Verleihungstatbestand enthält allerdings die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 10 Abs 6 StbG 1985. Mehrere der sonst erforderlichen Voraussetzungen entfallen,
wenn die Bundesregierung bestätigt, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.
In diesen Fällen muss der Staatsbürgerschaftswerber weder die erforderliche Aufenthaltsdauer im Inland nachweisen, noch das Vorhandensein eines gesicherten Lebensunterhalts. Darüber hinaus darf er, wenn seine Einbürgerung im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt, auch seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten, sodass dieser Verleihungstatbestand in aller Regel zu einer - vollkommen legalen - Doppelstaatsbürgerschaft führt.
Die vom Antragsteller nachzuweisenden "außerordentlichen Leistungen" können auf unterschiedlichen Gebieten erbracht worden sein. Infrage kommen vor allem Sport, Kunst und Wissenschaft. Aber auch außerordentliches Leistungen im wirtschaftlichen Bereich sind denkbar, wenngleich das "Erkaufen" der Staatsbürgerschaft nicht möglich ist. Ein in anderen Rechtsordnungen mögliches "Golden Investment" kennt das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht nicht.
Dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft im besonderen Interesse der Republik Österreich liegt, hat die Bundesregierung zu bestätigen.